2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz: Homeoffice-Pauschale — Grundsätzliches

►Beim Home­of­fice-Pauschale handelt es sich um einen Ersatz, den die Arbeitgeberin/ der Arbeit­ge­ber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Home­of­fice-Tätigkeit) an den Arbeit­neh­mer bzw. die Arbeit­neh­me­rin bezahlt.
►Das Home­of­fice-Pauschale ist für maximal 100 Tage im Kalen­der­jahr mit bis zu drei Euro pro Home­of­fice-Tag steu­er­frei. Somit kann die Arbeitgeberin/ der Arbeit­ge­ber max. € 300.- pro Jahr pro Mitarbeiter/Mitarbeiterin steu­er­frei auszahlen. Darüber hin­aus­ge­hen­de Beträge stellen steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar.
►Leistet der Arbeitgeber/ die Arbeit­ge­be­rin weniger als € 3,00 pro Tag, kann der Dif­fe­renz­be­trag vom Arbeit­neh­mer bzw. der Arbeit­neh­me­rin als Wer­bungs­kos­ten im Ver­an­la­gungs­we­ge geltend gemacht werden.
►Für Tage, an denen von zu Hause aus gear­bei­tet wird, steht kein Pend­ler­pau­scha­le zu.
►Die Anzahl der Home­of­fice-Tage muss am Lohnkonto erfasst werden.

Wei­ter­füh­ren­der link:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

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