3 G am Arbeitsplatz

Die 3G-Regel gilt überall dort, wo am Arbeits­platz der Kontakt mit anderen Personen nicht aus­ge­schlos­sen werden kann, also etwa im Büro, auf einer Baustelle oder in einer Werks­hal­le. Ausnahmen gibt es nur für Tätig­kei­ten, die kaum oder gar keinen Kontakt mit anderen Menschen erfordern (z.B. LKW-Fahrer, die alleine in der Fah­rer­ka­bi­ne sitzen). Sollte der Nachweis durch eine Testung erbracht werden, gilt für Anti­gen­tests, dass diese nicht mehr als 24 Stunden alt sein dürfen, bei PCR-Tests darf die Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurück liegen.
Für die Ein­hal­tung der Maßnahmen sind sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer ver­ant­wort­lich. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len durch­zu­füh­ren. Sollte bei einer Kontrolle durch die Gesund­heits­be­hör­de die Ein­hal­tung der 3‑G Regel nicht nach­ge­wie­sen werden können, drohen dem Arbeit­neh­mer Strafen bis zu € 500.-, dem Arbeit­ge­ber bis zu € 3.600.-.

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