Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen
Ein VwGH-Erkenntnis stellt klar, wann Kreditkartenzahlungen als steuerlich abgeflossen gelten. Die bisher in Österreich herrschende Meinung dazu wurde dadurch bestätigt.
Nach dem Abflussprinzip des § 19 EStG sind Ausgaben in jenem Zeitpunkt steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Diese Grundregel gilt nicht nur für Betriebsausgaben bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, sondern ebenso für Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Gerade bei Kreditkartenzahlungen war in der Praxis häufig unklar, ob bereits der Einsatz der Kreditkarte oder erst die spätere Abbuchung vom Bankkonto den maßgeblichen Abflusszeitpunkt darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage mit Erkenntnis vom 26.03.2025 (VwGH Ro 2021/13/0003) eindeutig beantwortet.
Nach Ansicht des VwGH tritt der steuerliche Abfluss erst mit der Belastung des Bankkontos ein, regelmäßig also mit der monatlichen Kreditkartenabrechnung. Der bloße Einsatz der Kreditkarte führt noch nicht zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung. Bis zur Kontobelastung liegt lediglich eine Kreditinanspruchnahme gegenüber dem Kreditkartenunternehmen vor.
Für die Praxis bedeutet dies: Kreditkartenzahlungen sind sowohl bei Betriebsausgaben als auch bei Werbungskosten jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die tatsächliche Kontobelastung erfolgt. Werden beispielsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Dezember mit Kreditkarte bezahlt, aber erst im Jänner abgerechnet, sind sie erst im Folgejahr steuerlich abzugsfähig.