Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer und beantragte in zahlenreichen Normenprüfungsanträgen an den VfGH die Aufhebung der Bestimmungen.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Normenprüfungsanträge ab:
Da die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht gänzlich verwehrt, sondern nur in die Zukunft verschoben wird, sei die Bestimmung nicht unsachlich und stünde daher im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz.