Änderung der Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe und Studienbeihilfe

Das Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­ge­setz besagt dazu: Ein zu ver­steu­ern­des Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem
Betrag von € 16.455.- in einem Kalen­der­jahr nicht zum Wegfall der Fami­li­en­bei­hil­fe. Für die Kalen­der­jah­re ab 2025 kommt es zu einer auto­ma­ti­schen Auf­wer­tung dieses Betrages.

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