Änderung der Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe und Studienbeihilfe
Das Familienlastenausgleichsgesetz besagt dazu: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem
Betrag von € 16.455.- in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Für die Kalenderjahre ab 2025 kommt es zu einer automatischen Aufwertung dieses Betrages.