Änderungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen
► Mit der Steuerreform 2022 sollen Einkünfte aus Kryptowährungen ab 01.03.2022 mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% besteuert werden.
► Altbestände, welche bis zum 28.02.2021 angeschafft wurden oder noch bis 28.02.2022 veräußert werden, sind davon nicht betroffen — sie unterliegen den bisherigen Regelungen.
► Sogenannte Swaps (Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen) stellen keinen Veräußerungsvorgang dar. Die Besteuerung der stillen Reserven wird bis zum Verkauf (zB gegen Geld) hinausgeschoben.
► Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Zinsen aus Anleihen) ist ab 01.03.2022 möglich, ausgenommen sind Sparbuchzinsen und Stiftungsanwendungen.