Änderungen bei freien Dienstverhältnissen
► Kündigungsfristen:
Ein unbefristetes freies Dienstverhältnis kann nunmehr von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und verlängert sich nach dem zweiten Dienstjahr auf 6 Wochen.
Am 1. Jänner 2026 bereits bestehende, von der Neuregelung abweichende Kündigungsvereinbarungen gelten allerdings weiterhin.
Weiters kann der erste Monat bei freien Dienstverhältnissen als Probemonat vereinbart werden.
► Kollektivverträge:
Freie Dienstnehmer:innen können nun in den Geltungsbereich bereits bestehender Kollektivverträge aufgenommen werden bzw. kann für sie auch ein eigener Kollektivvertrag abgeschlossen werden. Die Kollektivvertragsparteien sind jedoch nicht verpflichtet, Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen abzuschließen. Ist ein Kollektivvertrag auf das freie Dienstverhältnis anzuwenden, ist der geltende Kollektivvertrag auch im Dienstzettel/Dienstvertrag anzuführen.