Änderungen Pflegefreistellung

► Für nahe Ange­hö­ri­ge (Eltern, Kinder, Groß­el­tern, Ehe­part­ner, ein­ge­tra­ge­ne Partner, Lebens­ge­fähr­ten etc) ist eine Pfle­ge­frei­stel­lung seit 01.11.2023 auch möglich, wenn kein gemein­sa­mer Haushalt besteht.

► Weiters ist die Inan­spruch­nah­me einer Pfle­ge­frei­stel­lung auch für erkrankte Personen möglich, mit denen man nicht verwandt ist, aber im gemein­sa­men Haushalt lebt.

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