AMS Änderungen bei geringfügigem Zuverdienst

► Um als arbeits­los zu gelten und Arbeits­lo­sen­geld beziehen zu können, müssen alle arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Dienst­ver­hält­nis­se beendet sein.

Beispiel:
Eine Person arbeitet in Teil­zeit­be­schäf­ti­gung und zusätz­lich in einem zweiten gering­fü­gi­gen Dienstverhältnis.
Gibt die Person nun die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung auf, arbeitet aber im gering­fü­gi­gen Dienst­ver­hält­nis weiter, steht ihr kein Arbeits­lo­sen­geld zu.
Um Geld vom AMS beziehen zu können, müsste auch die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung auf­ge­ge­ben werden.

► Generell ist es vor Bezug des Arbeits­lo­sen­gel­des ratsam, früh­zei­tig mit dem AMS Kontakt auf­zu­neh­men und alle Punkte bezüglich Zuver­dienst genau abzuklären.

 

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