Antrag auf Umsatzersatz

Unter­neh­men, die im November 2020 von der behörd­li­chen Schlie­ßung direkt betroffen sind, können seit 06.11.2020 bis 15.12.2020 einen Antrag auf Umsatz­er­satz für den Monat November 2020 stellen.
Weitere Vor­aus­set­zun­gen sind der Sitz oder eine Betriebs­stät­te in Öster­reich und dass eine operative Tätigkeit in Öster­reich ausgeübt wird, die zu Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewer­be­be­trieb (§ 23 EStG) führt. Das Unter­neh­men muss ein operativ tätiges Unter­neh­men sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
Der Lockdown-Umsatz­er­satz beträgt pro Unter­neh­men 80 Prozent des Umsatzes im Ver­gleichs­zeit­raum. Der Maxi­mal­be­trag der Förderung darf pro Unter­neh­men 800.000 Euro nicht über­schrei­ten. Die Min­dest­hö­he des Lockdown-Umsatz­er­sat­zes beträgt 2.300 Euro. Sowohl der zulässige Höchst­be­trag, als auch die Min­dest­hö­he sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-För­de­run­gen zu ver­rin­gern. Fix­kos­ten­zu­schüs­se der Phase I sowie Zahlungen aus dem Här­te­fall­fonds und der Kurz­ar­beit müssen nicht gegen­ge­rech­net werden.
Weitere Infor­ma­tio­nen sowie eine genaue Liste der betrof­fe­nen Branchen sind auf www.umsatzersatz.at zu finden.

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