Antrag auf Umsatzersatz
Unternehmen, die im November 2020 von der behördlichen Schließung direkt betroffen sind, können seit 06.11.2020 bis 15.12.2020 einen Antrag auf Umsatzersatz für den Monat November 2020 stellen.
Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Der Maximalbetrag der Förderung darf pro Unternehmen 800.000 Euro nicht überschreiten. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt 2.300 Euro. Sowohl der zulässige Höchstbetrag, als auch die Mindesthöhe sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen zu verringern. Fixkostenzuschüsse der Phase I sowie Zahlungen aus dem Härtefallfonds und der Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden.
Weitere Informationen sowie eine genaue Liste der betroffenen Branchen sind auf www.umsatzersatz.at zu finden.