Arbeitnehmerveranlagung Kindermehrbetrag
Auch 2024 gibt es für erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen eine wichtige steuerliche Unterstützung: den Kindermehrbetrag. Dieser beträgt bis zu 700 Euro pro Kind und Jahr und wird über die Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt – auch dann, wenn keine Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt wurde.
Voraussetzung ist, dass der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wurde und dass der beantragende Elternteil mindestens 30 Tage im Jahr 2024 berufstätig war – egal ob selbständig oder nicht selbständig, vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt – oder das gesamte Jahr über Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen hat. Auch wenn der Partner nur niedrige Einkünfte erzielt, kann der Anspruch bestehen.
Der Kindermehrbetrag richtet sich besonders an Familien, deren Einkommen zu niedrig ist, um vom vollen Familienbonus Plus zu profitieren.
Beantragt wird der Betrag im Rahmen des Steuerausgleichs unter Punkt 4.2 der Arbeitnehmerveranlagung. Die Berechnung erfolgt automatisch – entweder über FinanzOnline oder mit dem Formular L1/L1k. Die Auszahlung erfolgt dann direkt durch das Finanzamt.
Wichtig: Der Kindermehrbetrag ist zusätzlich zum Familienbonus Plus möglich, sofern dieser nicht voll ausgeschöpft werden kann.
Ein Steuerausgleich lohnt sich also auch bei geringer Steuerlast – für jedes Kind kann es bis zu 700 Euro extra geben.
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