Arbeitnehmerveranlagung TIPPS (Teil1)

Ab 01.03.2024 müssen die Lohn- bzw. Pen­si­ons­jah­res­zet­tel, Spenden und Kir­chen­bei­trä­ge für das Jahr 2023 beim Finanzamt gemeldet sein. Ab diesem Zeitpunkt können auch die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen bear­bei­tet werden (natürlich bei bereits über­mit­tel­ten Unter­la­gen schon vorher). Auch für Arbeit­neh­mer, die keine Lohn­steu­er, sondern nur Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen, kann es steu­er­lich sinnvoll sein, eine Ver­an­la­gung durch­zu­füh­ren, da ein Teil der SV-Beiträge und z.B. auch der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag rück­erstat­tet werden kann.

Folgende Ausgaben können bei­spiels­wei­se abgesetzt werden:

Wer­bung­kos­ten:
► Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten inkl. Fahrt- u. Reisekosten
► Umschu­lungs­maß­nah­men inkl. Fahrt- u. Reisekosten
► Ausgaben f. ergo­no­mi­sche Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de für Home­of­fice­platz bis € 300,00 bei mind. 26 Homeofficetagen

Son­der­aus­ga­ben:
► Steuerberatungskosten
► Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten
► bestimmte Spenden, Kirch­bei­trag werden direkt an das Finanzamt übermittelt
► Ausgaben für thermisch-ener­ge­ti­sche Sanierung u. Ersatz von fossilen Hei­zungs­sys­te­men unter bestimm­ten Voraussetzungen

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