Arbeitnehmerveranlagung TIPPS (Teil1)
Ab 01.03.2024 müssen die Lohn- bzw. Pensionsjahreszettel, Spenden und Kirchenbeiträge für das Jahr 2023 beim Finanzamt gemeldet sein. Ab diesem Zeitpunkt können auch die Arbeitnehmerveranlagungen bearbeitet werden (natürlich bei bereits übermittelten Unterlagen schon vorher). Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es steuerlich sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und z.B. auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann.
Folgende Ausgaben können beispielsweise abgesetzt werden:
Werbungkosten:
► Aus- und Fortbildungskosten inkl. Fahrt- u. Reisekosten
► Umschulungsmaßnahmen inkl. Fahrt- u. Reisekosten
► Ausgaben f. ergonomische Einrichtungsgegenstände für Homeofficeplatz bis € 300,00 bei mind. 26 Homeofficetagen
Sonderausgaben:
► Steuerberatungskosten
► Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten
► bestimmte Spenden, Kirchbeitrag werden direkt an das Finanzamt übermittelt
► Ausgaben für thermisch-energetische Sanierung u. Ersatz von fossilen Heizungssystemen unter bestimmten Voraussetzungen