Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt geführt

► Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen können aller­dings auch von den Arbeitnehmer/innen selbst gemacht werden. Diese müssen aber der/dem Arbeitgeber/in aus­ge­hän­digt werden und von ihr/ihm kon­trol­liert werden.
► Wurde eine fixe Arbeits­zeit­ein­tei­lung schrift­lich ver­ein­bart, müssen keine zusätz­li­chen Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen geführt werden. Abwei­chun­gen von dieser Ein­tei­lung sind aber laufend aufzuzeichnen.
► Werden flexible Arbeits­zei­ten durch Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me auf­ge­zeich­net, dann muss den Dienstnehmer/innen Einsicht gewährt werden.
► Können Arbeitnehmer/innen die Lage Ihrer Arbeits­zeit sowie den Arbeits­ort weit­ge­hend frei bestimmen, dann müssen nur Auf­zeich­nun­gen über die Dauer der Tages­ar­beits­zeit geführt werden: (z.B.: Vertreter, Teleheimarbeiter)
► Das Gesetz gibt keine konkrete Form zur Führung der Auf­zeich­nun­gen vor.
► Die Auf­zeich­nun­gen sollten für 7 Jahre auf­be­wahrt werden und zur Ver­mei­dung späterer Strei­tig­kei­ten mit Arbeitnehmer/innen jeden­falls von diesen unter­zeich­net werden.

link: https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arbeitszeit/arbeitszeitaufzeichnungen.html

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