Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt geführt
► Arbeitszeitaufzeichnungen können allerdings auch von den Arbeitnehmer/innen selbst gemacht werden. Diese müssen aber der/dem Arbeitgeber/in ausgehändigt werden und von ihr/ihm kontrolliert werden.
► Wurde eine fixe Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart, müssen keine zusätzlichen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Abweichungen von dieser Einteilung sind aber laufend aufzuzeichnen.
► Werden flexible Arbeitszeiten durch Zeiterfassungssysteme aufgezeichnet, dann muss den Dienstnehmer/innen Einsicht gewährt werden.
► Können Arbeitnehmer/innen die Lage Ihrer Arbeitszeit sowie den Arbeitsort weitgehend frei bestimmen, dann müssen nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit geführt werden: (z.B.: Vertreter, Teleheimarbeiter)
► Das Gesetz gibt keine konkrete Form zur Führung der Aufzeichnungen vor.
► Die Aufzeichnungen sollten für 7 Jahre aufbewahrt werden und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten mit Arbeitnehmer/innen jedenfalls von diesen unterzeichnet werden.
link: https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arbeitszeit/arbeitszeitaufzeichnungen.html