Arbeitszeitaufzeichnungen müssen verpflichtend geführt werden

Bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat können nicht vorgelegte Arbeitszeitaufzeichnungen eine Anzeige und damit verbunden eine Verwaltungsstrafe von der Bezirksverwaltungsbehörde nach sich ziehen. Weiter sind auch Prüfungsorgane bei einer Lohnabgabenprüfung befugt das Nichtvorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zur Anzeige zu bringen. In diesem Fall kann eine Übertretung laut Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegen, die mit Verwaltungsstrafen bis zu € 40.000,00 geahndet werden kann.

Sollten Sie Fragen zur korrekten Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.

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