Ausbildungskostenrückersatz

► Die vom Arbeitgeber/der Arbeit­ge­be­rin getra­ge­nen Kosten für eine Aus­bil­dung des Arbeitnehmers/der Arbeit­neh­me­rin können unter bestimm­ten Vor­auss­set­zun­gen bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zurück­ge­for­dert werden.
► Dies ist jedoch nur möglich, wenn zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in bereits vor der Aus­bil­dung eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wird. Die Ver­let­zung der Schrift­form hat die gänzliche Unwirk­sam­keit der Ver­ein­ba­rung zur Folge.
► Der OGH hat vor kurzem in einem dies­be­züg­li­chen Fall ent­schie­den: Forderte ein Arbeit­ge­ber eine Arbeit­neh­me­rin einige Tage nach Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses zum Rück­ersatz der Aus­bil­dungs­kos­ten auf und zahlt die Arbeit­neh­me­rin den gefor­der­ten Betrag tat­säch­lich zurück, kann sie diesen Betrag von Arbeit­ge­ber wieder zurück­for­dern, da sie hier gemäß §1431 ABGB ver­se­hent­lich eine Nicht­schuld beglichen hat.

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