Ausfallbonus II
► Betrachtungszeiträume sind die Kalendermonate Juli, August, September 2021.
► Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Jahr 2019.
► Es muss ein Umsatzrückgang von mindestens 50% vorliegen. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.
► Der Antrag kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (zB Juli ab 16. August) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (zB Juli bis 15. November) beantragt werden.
► Der Ausfallsbonus II ist mit € 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt, die Mindesthöhe beträgt € 100. Ausfallsbonus II und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
► Für die Höhe (10 — 40%) ist die Branche relevant, in der Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Der Prozentsatz ist dem Anhang 2 der Verordnung zum Ausfallsbonus II zu entnehmen.
► Ein Ausfallsbonus II kann solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von € 1,8 Mio, abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens, erreicht ist.