Ausfallbonus II

► Betrach­tungs­zeit­räu­me sind die Kalen­der­mo­na­te Juli, August, September 2021.
► Ver­gleichs­zeit­raum ist der dem Kalen­der­mo­nat des Betrach­tungs­zeit­raums ent­spre­chen­de Kalen­der­mo­nat aus dem Jahr 2019.
► Es muss ein Umsatz­rück­gang von min­des­tens 50% vorliegen. Der Umsatz­aus­fall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrach­tungs­zeit­raums und den Umsätzen des Ver­gleichs­zeit­raums ermittelt wird.
► Der Antrag kann ab dem 16. des auf den Betrach­tungs­zeit­raum folgenden Kalen­der­mo­nats (zB Juli ab 16. August) bis zum 15. des auf den Betrach­tungs­zeit­raum viert­fol­gen­den Kalen­der­mo­nats (zB Juli bis 15. November) beantragt werden.
► Der Aus­falls­bo­nus II ist mit € 80.000 pro Kalen­der­mo­nat gedeckelt, die Min­dest­hö­he beträgt € 100. Aus­falls­bo­nus II und Kurz­ar­beit dürfen maximal den Umsatz des Ver­gleichs­zeit­raums ergeben.
► Für die Höhe (10 — 40%) ist die Branche relevant, in der Unter­neh­men im Betrach­tungs­zeit­raum über­wie­gend tätig war. Der Pro­zent­satz ist dem Anhang 2 der Ver­ord­nung zum Aus­falls­bo­nus II zu entnehmen.
► Ein Aus­falls­bo­nus II kann solange gewährt werden, bis der bei­hil­fen­recht­li­che Höchst­be­trag von € 1,8 Mio, abzüglich eventuell erhal­te­ner sonstiger finan­zi­el­ler Maßnahmen des befris­te­ten Bei­hil­fe­rah­mens, erreicht ist.

 

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