Ausstellung eines Dienstzeugnisses

► Für den Arbeitgeber/die Arbeit­ge­be­rin besteht nur die Ver­pflich­tung ein einfaches Dienst­zeug­nis auszustellen.
► Dieses hat all­ge­mei­ne Angaben zur Person des Arbeitnehmers/der Arbeit­neh­me­rin, genaue Bezeich­nung des Arbeitgebers/der Arbeit­ge­be­rin, Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie Art der Tätigkeit zu enthalten.
► Der Arbeitgeber/die Arbeit­ge­be­rin ist also nicht ver­pflich­tet, die Leistung des Arbeitsnehmers/der Arbeit­neh­me­rin zu beurteilen.
► Sofern aber Wert­ur­tei­le in das Dienst­zeug­nis auf­ge­nom­men werden, dürfen diese nicht negativ sein bzw. einen negativen Eindruck erwecken.
► Ist es für das Fort­kom­men des Arbeitnehmers/der Arbeit­neh­me­rin erfor­der­lich, muss die Beschäf­ti­gung näher geschil­dert werden.
► In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. die Angabe “Arbeiter/in” nicht aus­rei­chend sein wird, die Beschrei­bung der Tätigkeit mit z.B. Rauchfangkehrer/in, Friseur/in etc genügt.
► Zusätz­lich vom Arbeitnehmer/der Arbeit­neh­me­rin erbrachte Tätig­kei­ten, die durch die Berufs­be­zeich­nung nicht ersicht­lich sind, wie z.B. Salonleiter/in sind ebenfalls in das Dienst­zeug­nis aufzunehmen.

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