Ausstellung eines Dienstzeugnisses
► Für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin besteht nur die Verpflichtung ein einfaches Dienstzeugnis auszustellen.
► Dieses hat allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit zu enthalten.
► Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist also nicht verpflichtet, die Leistung des Arbeitsnehmers/der Arbeitnehmerin zu beurteilen.
► Sofern aber Werturteile in das Dienstzeugnis aufgenommen werden, dürfen diese nicht negativ sein bzw. einen negativen Eindruck erwecken.
► Ist es für das Fortkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erforderlich, muss die Beschäftigung näher geschildert werden.
► In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. die Angabe “Arbeiter/in” nicht ausreichend sein wird, die Beschreibung der Tätigkeit mit z.B. Rauchfangkehrer/in, Friseur/in etc genügt.
► Zusätzlich vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin erbrachte Tätigkeiten, die durch die Berufsbezeichnung nicht ersichtlich sind, wie z.B. Salonleiter/in sind ebenfalls in das Dienstzeugnis aufzunehmen.