Beitragsrechtliche Behandlung von Schutzimpfungen

Der Dienst­ge­ber übernimmt die Kosten für Schutz­imp­fun­gen von Mitarbeitern
Handelt es sich bei diesem “Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis“ um bei­trags­pflich­ti­ges Entgelt?

Ein Unter­neh­men bietet seinen Dienst­neh­mern im Rahmen einer Betriebs­ak­ti­on eine Impfung gegen die saisonale Grippe an. Die Durch­füh­rung erfolgt im Betrieb von einem prak­ti­schen Arzt aus der näheren Umgebung. Die Kosten der Aktion trägt aus­schließ­lich der Dienst­ge­ber. Dienst­neh­mer, die lieber zu ihrem eigenen Hausarzt gehen, erhalten die Impf­kos­ten gegen Vorlage eines ent­spre­chen­den Beleges ebenfalls ersetzt.

Handelt es sich bei diesem “Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis“ um ­bei­trags­pflich­ti­ges Entgelt?

Nein! Sowohl die im Betrieb vor­ge­nom­me­nen Impfungen als auch die vom Dienst­ge­ber geleis­te­ten Zuschüsse sind als frei­wil­li­ge soziale Zuwen­dun­gen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b All­ge­mei­nes Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz (ASVG) zu qua­li­fi­zie­ren und somit bei­trags­frei. Dabei handelt es sich um die im “Impfplan Öster­reich“ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Soziales, Gesund­heit, Pflege und Kon­su­men­ten­schutz ange­führ­ten natio­na­len Impfungen gegen impf­prä­ven­ta­ble Erkrankungen. 

Den “Impfplan Öster­reich 2020“ können Sie unter dem Link https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-Österreich.html abrufen.

Zum Seitenanfang