Beschäftigung von Haushaltshilfen/Reinigungskräften in Privathaushalten
Zu beachten ist außerdem, dass es einen Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte gibt, nach dem die Entlohnung in beiden Fällen zu erfolgen hat.
Der Dienstleistungsscheck kann für befristete Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer:innen und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten herangezogen werden, sofern die Entlohnung bei dem/der einzelnen Arbeitgeber:in nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Dienstleistungsscheck ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse gelten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes und können wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Nähere Informationen zum Dienstleistungsscheck finden Sie unter:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.904693&portal=oegkdgportal
Treffen die o.a. Voraussetzungen nicht zu, oder ist eine Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck nicht gewünscht, ist der/die Arbeitnehmer:in bei der Sozialversicherung anzumelden und die dafür vorgesehen Abgaben sind zu entrichten.
Eine Beschäftigung ohne Anmeldung bzw. ohne Entlohnung über den Dienstleistungsscheck kann bei einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung zu empfindlichen Strafen führen.
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