Betriebsveranstaltungen und Geschenke zu Weihnachten
Alle Jahre wieder stellt sich die Frage bis zu welcher Höhe für die Mitarbeiter:innen veranstaltete Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind.
Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und kulturelle Veranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie sollen den Zusammenhalt fördern und ein besseres Betriebsklima schaffen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss allen Dienstnehmer:innen offenstehen. Die Bevorzugung einzelner Mitarbeitenden im Falle einer Ehrung oder einzelner Jubilare zählen daher nicht als Betriebsveranstaltung! Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen stellen für die Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil dar. Sie sind bis zu einem Betrag von höchstens 365,00 Euro pro Person und Jahr steuer- und beitragsfrei. Sollte mehr aufgewendet werden, bleiben 365,00 Euro pro Person und Jahr trotzdem steuer- und beitragsfrei. Geschenke bis zu einem Betrag von jährlich 186,00 Euro pro Person gelten als steuer- und beitragsfrei wenn es sich dabei um Sachzuwendungen wie Gutscheine, Goldmünzen, etc handelt. Dabei darf es sich grundsätzlich nur um Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Beträge, die diese Grenze übersteigen, sind steuer- und beitragspflichtig. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt! Der Freibetrag kann auch gewährt werden wenn, die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass ist (z.B.: Übergabe der (Weihnachts-) Geschenke an die Mitarbeitenden im Büro). Gut zu wissen: Bei Dienst- oder Firmenjubiläen gelten gesonderte Regelungen. Es sind Fragen aufgetaucht? Wir beraten Sie gerne.