► Sowohl die im Betrieb vorgenommenen Impfungen als auch die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber geleisteten Zuschüsse sind als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu betrachten und somit beitragsfrei.
► Weiters sind auch keine Lohnsteuer bzw. Lohnnebenkosten zu entrichten.
► Dabei handelt es sich um die im “Impfplan Österreich“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen.
► Weitere Informationen können Sie unter folgenden Links herunterladen:
https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-Österreich.html
https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Influenza-Impfung/Übersicht-Influenza-Impfangebote-in-den-Bundesländern.html