Coronabedingte Abgabenrückstände: Zahlungserleichterungen bis Ende Juni verlängert
Die bislang geltende Frist für bereits bestehende Abgabenstundungen wird von 31.03.2021 bis 30.06.2021 verlängert. Für die Zeit danach wird mit dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell die Möglichkeit geschaffen, dass Rückstände, die zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 entstanden sind, über den Zeitraum von maximal 36 Monaten zu tilgen. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell unterteilt sich in 2 Phasen — nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte dazu:
► Phase 1 läuft von 01.07.2021 bis 30.09.2022 (15 Monate). Neben dem Rückstand sind auch bescheidmäßig festgesetzte Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer umfasst, deren Zahlungstermine in die Phase 1 fallen. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden. Achtung: Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10.06.2021 bis 30.06.2021 einzubringen.
► Wenn bis zum 30.09.2022 zumindest 40% des Abgabenrückstandes bezahlt wurden und es zu keinem Terminverlust kommt (d.h. pünktliche Zahlung der Raten), dann ist ein Ratenansuchen für die Phase 2 möglich. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längestens 21 Monate (30.06.2024). Wie schon in der Phase 1 sind auch die Vorauszahlungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen, die im Ratenzahlungszeitraum fällig sind. Ein Antrag auf Neuverteilung ist innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes einmal möglich. Der Antrag für die Phase 2 ist vor dem 31.08.2022 einzubringen.
► Während in der Phase 1 die Gewährung der Ratenzahlung ohne Prüfung der Bonität des Abgabenschuldners erfolgt, muss er in der Phase 2 glaubhaft machen, dass der verbliebende Ratenrückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichtet werden kann.
► Für Stundungen bis zum 30.06.2021 fallen keine Zinsen an, ab dem 01.07.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, nach heutigem Stand mit 1,38% (2% über dem Basiszinssatz).
► Die gleichzeitige Gewährung einer weiteren Ratenzahlung oder Stundung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.