Coronabedingte Abgabenrückstände: Zahlungserleichterungen bis Ende Juni verlängert

Die bislang geltende Frist für bereits bestehen­de Abga­ben­stun­dun­gen wird von 31.03.2021 bis 30.06.2021 ver­län­gert. Für die Zeit danach wird mit dem COVID-19-Raten­zah­lungs­mo­dell die Mög­lich­keit geschaf­fen, dass Rück­stän­de, die zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 ent­stan­den sind, über den Zeitraum von maximal 36 Monaten zu tilgen. Das COVID-19-Raten­zah­lungs­mo­dell unter­teilt sich in 2 Phasen — nach­fol­gend die wich­tigs­ten Eckpunkte dazu:
► Phase 1 läuft von 01.07.2021 bis 30.09.2022 (15 Monate). Neben dem Rückstand sind auch bescheid­mä­ßig fest­ge­setz­te Vor­aus­zah­lun­gen an Einkommen- oder Kör­per­schaft­steu­er umfasst, deren Zah­lungs­ter­mi­ne in die Phase 1 fallen. Innerhalb des Raten­zah­lungs­zeit­rau­mes kann einmal ein Antrag auf Neu­ver­tei­lung der Raten­be­trä­ge gestellt werden. Achtung: Der Antrag auf Raten­zah­lung ist ab dem 10.06.2021 bis 30.06.2021 einzubringen.
► Wenn bis zum 30.09.2022 zumindest 40% des Abga­ben­rück­stan­des bezahlt wurden und es zu keinem Ter­min­ver­lust kommt (d.h. pünkt­li­che Zahlung der Raten), dann ist ein Raten­an­su­chen für die Phase 2 möglich. Der Raten­zah­lungs­zeit­raum beträgt län­ges­tens 21 Monate (30.06.2024). Wie schon in der Phase 1 sind auch die Vor­aus­zah­lun­gen für Einkommen- oder Kör­per­schaft­steu­er zu berück­sich­ti­gen, die im Raten­zah­lungs­zeit­raum fällig sind. Ein Antrag auf Neu­ver­tei­lung ist innerhalb des Raten­zah­lungs­zeit­rau­mes einmal möglich. Der Antrag für die Phase 2 ist vor dem 31.08.2022 einzubringen.
► Während in der Phase 1 die Gewährung der Raten­zah­lung ohne Prüfung der Bonität des Abga­ben­schuld­ners erfolgt, muss er in der Phase 2 glaubhaft machen, dass der ver­blie­ben­de Raten­rück­stand innerhalb des bean­trag­ten Raten­zah­lungs­zeit­rau­mes ent­rich­tet werden kann.
► Für Stun­dun­gen bis zum 30.06.2021 fallen keine Zinsen an, ab dem 01.07.2021 werden die aus­stän­di­gen Beträge zu verzinsen sein, nach heutigem Stand mit 1,38% (2% über dem Basiszinssatz).
► Die gleich­zei­ti­ge Gewährung einer weiteren Raten­zah­lung oder Stundung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

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