Die Schnupperlehre

Eine Schnup­per­leh­re (indi­vi­du­el­le Berufs­ori­en­tie­rung) außerhalb der Schul­un­ter­richts­zeit begründet keine Ver­pflich­tung zur Mel­dungs­er­stat­tung. Die Schülerin bzw. der Schüler ist in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung für Schü­le­rin­nen und Schüler ver­si­chert. Ein echtes Dienst­ver­hält­nis liegt nicht vor.

Folgende Vor­aus­set­zun­gen müssen aber gegeben sein, damit es sich um eine “Schnup­per­leh­re” handelt:
► Es muss ein/e Schüler/in im oder nach dem 8. Schuljahr einer allgemein bildenden sowie berufs­bil­den­den mittleren und höheren Schule sein. (Schüler/innen der Berufs­schu­le sind davon ausgenommen).
► Es darf kein “echtes” Arbeits­ver­hält­nis vorliegen.
► Die Schnup­per­leh­re darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalen­der­jahr dauern.
► Es muss die Zustim­mung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten zur indi­vi­du­el­len Berufs­ori­en­tie­rung vorliegen.
► Es liegt eine Bestä­ti­gung vor, dass der/die Schüler/in auf alle rele­van­ten Rechts­vor­schrif­ten (zum Beispiel jugend­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen) hin­ge­wie­sen wurde.
► Wurde die Schule abge­bro­chen oder beendet, sind indi­vi­du­el­le Berufs­ori­en­tie­rungs­ta­ge nicht möglich.
► Erfolgt das Schnup­pern im Rahmen einer Schul­ver­an­stal­tung oder als indi­vi­du­el­le Berufs­ori­en­tie­rung gemäß § 13b des Schul­un­ter­richts­ge­set­zes (SchUG) — indi­vi­du­el­le Frei­stel­lung vom Unter­richt, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unter­richts­jahr — und werden weder Geld- noch Sach­be­zü­ge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erfor­der­lich. Der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz ist durch die Schü­ler­un­fall­ver­si­che­rung gegeben.

Achtung:
► Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätig­kei­ten her­an­ge­zo­gen, um ihre Eignung für eine allen­falls später erfol­gen­de Ein­stel­lung zu testen, besteht im Regelfall eine Ein­glie­de­rung in den Betrieb. (Ein­hal­tung Arbeits­zeit, Vorgabe Arbeits­ort, etc.)

► Somit liegt ein Dienst­ver­hält­nis gemäß § 4 Abs. 2 des All­ge­mei­nen Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­set­zes (ASVG) vor.
► Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen.
► Auch wenn dem/der auf Probe tätigen Dienstnehmer/in kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Dienst­ver­hält­nis aus­zu­ge­hen. Als Bei­trags­grund­la­ge ist der Anspruchs­lohn laut lohn­ge­stal­ten­der Norm heranzuziehen.
Weitere Infor­ma­tio­nen finden Sie auch im Ratgeber “Praktika: Welche Beschäf­ti­gungs­for­men möglich sind” im Kapitel “Berufs­ori­en­tie­rung (Schnup­per­leh­re)” der ÖGK.
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821357&portal=oegkdgportal

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