Die Schnupperlehre
Eine Schnupperlehre (individuelle Berufsorientierung) außerhalb der Schulunterrichtszeit begründet keine Verpflichtung zur Meldungserstattung. Die Schülerin bzw. der Schüler ist in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler versichert. Ein echtes Dienstverhältnis liegt nicht vor.
Folgende Voraussetzungen müssen aber gegeben sein, damit es sich um eine “Schnupperlehre” handelt:
► Es muss ein/e Schüler/in im oder nach dem 8. Schuljahr einer allgemein bildenden sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schule sein. (Schüler/innen der Berufsschule sind davon ausgenommen).
► Es darf kein “echtes” Arbeitsverhältnis vorliegen.
► Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern.
► Es muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur individuellen Berufsorientierung vorliegen.
► Es liegt eine Bestätigung vor, dass der/die Schüler/in auf alle relevanten Rechtsvorschriften (zum Beispiel jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
► Wurde die Schule abgebrochen oder beendet, sind individuelle Berufsorientierungstage nicht möglich.
► Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung oder als individuelle Berufsorientierung gemäß § 13b des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) — individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal fünf Tage pro Unterrichtsjahr — und werden weder Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist ebenfalls keine Anmeldung erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.
Achtung:
► Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen, um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb. (Einhaltung Arbeitszeit, Vorgabe Arbeitsort, etc.)
► Somit liegt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vor.
► Die Anmeldung ist mit dem Tag der Aufnahme der (Probe-)Tätigkeit vorzunehmen.
► Auch wenn dem/der auf Probe tätigen Dienstnehmer/in kein Entgelt gewährt wird, ist von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen. Als Beitragsgrundlage ist der Anspruchslohn laut lohngestaltender Norm heranzuziehen.
Weitere Informationen finden Sie auch im Ratgeber “Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind” im Kapitel “Berufsorientierung (Schnupperlehre)” der ÖGK.
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821357&portal=oegkdgportal