Arbeitsplatzpauschale für Selbständige
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
► Dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung.
► es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht.
► 1.200 € Pauschale ist möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, bzw. wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen.
► 300 € Pauschale, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit 11.000 € übersteigen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
► Zusätzlich zu dem Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars geltend gemacht werden (Deckelung mit 300 €).
► Hängen die, mit diesen Anschaffungen verbundenen Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammen, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben einzuordnen.
► Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder beim unterjährigen Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme hat eine Aliquotierung zu erfolgen.
► Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige kann auch im Rahmen der Basispauschalierung und auch bei der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
link: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/Arbeitsplatzpauschale.html