Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Das Arbeits­platz­pau­scha­le beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr
Es müssen folgende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:
► Dem Steu­er­pflich­ti­gen steht zur Ausübung der betrieb­li­chen Tätigkeit kein anderer, ihm zure­chen­ba­rer Raum zur Verfügung.
► es werden keine Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer steu­er­lich geltend gemacht.
► 1.200 € Pauschale ist möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbs­tä­tig­keit erzielt werden für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, bzw. wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen.
► 300 € Pauschale, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbs­tä­tig­keit 11.000 € über­stei­gen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
► Zusätz­lich zu dem Arbeits­platz­pau­scha­le können Auf­wen­dun­gen für die Anschaf­fung ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobiliars geltend gemacht werden (Deckelung mit 300 €).
► Hängen die, mit diesen Anschaf­fun­gen ver­bun­de­nen Ausgaben auch mit Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätigkeit zusammen, sind sie zur Gänze entweder als Wer­bungs­kos­ten oder als Betriebs­aus­ga­ben einzuordnen.
► Bei einem Rumpf­wirt­schafts­jahr oder beim unter­jäh­ri­gen Wegfall der Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me hat eine Ali­quo­tie­rung zu erfolgen.
► Das Arbeits­platz­pau­scha­le für Selb­stän­di­ge kann auch im Rahmen der Basis­pau­scha­lie­rung und auch bei der Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung als zusätz­li­che Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden.

link: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/betriebseinnahmen-und-ausgaben/Arbeitsplatzpauschale.html

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