► Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine (Papierform oder elektronisch) in Höhe von € 8,00 gilt ab 2022 nicht mehr nur für jene Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.
► Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 steuer- und beitragsfrei.
► Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann die Gutscheine kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an arbeitsfreien Tagen) einlösen. Die Einlösung von Gutscheinen kann auch durch Dritte (Angehörige, Kolleginnen und Kollegen) erfolgen.