Ferialjobs — Zuverdienstgrenze

Feri­al­jobs:
► Schüler/Studenten, die im Sommer arbeiten, gelten als Arbeit­neh­mer und sind unbedingt vor Arbeits­an­tritt vom Dienst­ge­ber anzumelden.
► Es gelten alle arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen, der anzu­wen­den­de Kol­lek­tiv­ver­trag sowie das Lohn- und Sozi­al­dum­ping- Bekämpfungsgesetz.
► Bei einem Verdienst über € 485,85 pro Monat sind die Arbeit­neh­mer voll­ver­si­chert, und die Bei­trags­mo­na­te werden bei der Pen­si­ons­be­rech­nung berücksichtigt.

Echte Feri­al­prak­ti­kan­ten und Volontäre
► Schüler/Studenten absol­vie­ren ein Praktikum im Rahmen ihres Schul- oder Studienplans.
► Volontäre arbeiten frei­wil­lig im Unter­neh­men mit, aber der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter steht im Vordergrund.
► Es besteht keine Arbeits­ver­pflich­tung und kein Anspruch auf ein Min­dest­ge­halt, da ein Aus­bil­dungs­ver­trag und kein Dienst­ver­trag vorliegt.
► Wird ein frei­wil­li­ges Taschen­geld aus­be­zahlt, muss der Dienst­ge­ber aber eine Anmeldung bei der ÖGK in der Höhe des ver­ein­bar­ten Betrages durchzuführen.
► Son­der­stel­lung: Prak­ti­kan­ten der Hotel­le­rie und des Gastgewerbes:
Pflicht­prak­ti­kum wird als echtes Dienst­ver­hält­nis angesehen, das mit der Lehr­lings­ent­schä­di­gung des geltenden Kol­lek­tiv­ver­tra­ges entlohnt werden muss.

Schnup­per­ta­ge:
► Berufs­schnup­per­ta­ge dürfen die maximale Anzahl von 5 Tagen pro Betrieb bzw. maximal 15 Tage je Schüler innerhalb eines Kalen­der­jah­res nicht überschreiten.
► Schüler, die eine indi­vi­du­el­le Berufs­ori­en­tie­rung absol­vie­ren, sind durch die gesetz­li­che Schü­ler­un­fall­ver­si­che­rung abgesichert.
► Besteht keine Schul­pflicht mehr, hat durch den Dienst­ge­ber eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA zu erfolgen.

Wieviel dürfen Kinder dazuverdienen?
► Kinder bis zum voll­ende­ten 19. Lebens­jahr, dürfen ganz­jäh­rig beliebig viel verdienen. Die Eltern können die Fami­li­en­bei­hil­fe und den Kin­der­ab­setz­be­trag dadurch nicht verlieren.
► Für Kinder über 19 Jahre gilt eine Zuver­dienst­gren­ze von € 15.000 brutto an zu ver­steu­ern­dem Einkommen pro Kalen­der­jahr (jähr­li­ches Brutto, ohne Son­der­zah­lun­gen, nach Abzug der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen).
► Wird der Betrag von € 15.000 über­schrit­ten, wird die Fami­li­en­bei­hil­fe um den über­stei­gen­den Betrag ver­min­dert und ist zurück­zu­zah­len. Die Fami­li­en­bei­hil­fe muss im darauf folgenden Jahr neu beantragt werden.
► Die gilt auch beim Bezug von Studienbeihilfen

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen finden Sie unter dem link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.683493&version=1572268571

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