Ferialjobs — Zuverdienstgrenze
Ferialjobs:
► Schüler/Studenten, die im Sommer arbeiten, gelten als Arbeitnehmer und sind unbedingt vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber anzumelden.
► Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz.
► Bei einem Verdienst über € 485,85 pro Monat sind die Arbeitnehmer vollversichert, und die Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung berücksichtigt.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre
► Schüler/Studenten absolvieren ein Praktikum im Rahmen ihres Schul- oder Studienplans.
► Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit, aber der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund.
► Es besteht keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf ein Mindestgehalt, da ein Ausbildungsvertrag und kein Dienstvertrag vorliegt.
► Wird ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt, muss der Dienstgeber aber eine Anmeldung bei der ÖGK in der Höhe des vereinbarten Betrages durchzuführen.
► Sonderstellung: Praktikanten der Hotellerie und des Gastgewerbes:
Pflichtpraktikum wird als echtes Dienstverhältnis angesehen, das mit der Lehrlingsentschädigung des geltenden Kollektivvertrages entlohnt werden muss.
Schnuppertage:
► Berufsschnuppertage dürfen die maximale Anzahl von 5 Tagen pro Betrieb bzw. maximal 15 Tage je Schüler innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
► Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung absolvieren, sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert.
► Besteht keine Schulpflicht mehr, hat durch den Dienstgeber eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA zu erfolgen.
Wieviel dürfen Kinder dazuverdienen?
► Kinder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen. Die Eltern können die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag dadurch nicht verlieren.
► Für Kinder über 19 Jahre gilt eine Zuverdienstgrenze von € 15.000 brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr (jährliches Brutto, ohne Sonderzahlungen, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen).
► Wird der Betrag von € 15.000 überschritten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Die Familienbeihilfe muss im darauf folgenden Jahr neu beantragt werden.
► Die gilt auch beim Bezug von Studienbeihilfen
Ausführliche Informationen finden Sie unter dem link:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.683493&version=1572268571