Fristverlängerung Offenlegung Jahresabschluss

► Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und diesen gleich­ge­stell­ten GmbH & Co KGs sind ver­pflich­tet, ihren Jah­res­ab­schluss beim Fir­men­buch ein­zu­rei­chen und somit offenzulegen.
► Die Frist dafür ist im Nor­mal­fall der 30.09. des Folgejahres.
► Der Natio­nal­rat hat, aufgrund der Covid-19-Pandemie, mit Juni 2022 beschlos­sen, die all­ge­mei­ne Offen­le­gungs­frist von neun auf zwölf Monate zu verlängern.
► Dies bedeutet, dass Jah­res­ab­schlüs­se mit Bilanz­stich­tag 31.12.2021 bis spä­tes­tens 31.12.2022 offen­zu­le­gen sind.
► Jah­res­ab­schlüs­se mit dem abwei­chen­den Stichtag Jänner bis März 2022 (dh. vor dem 30.04.2022) sind ebenfalls bis 31.12.2022 offenzulegen.
► Danach gilt wieder die 9‑Monats-Frist.

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