Home-Office-Regelung

►Frei­wil­lig­keit: Home-Office soll jeden­falls auf gegen­sei­ti­ger frei­wil­li­ger Basis erfolgen. Es wird eine Schrift­form bedungen und eine gegen­sei­ti­ge Kün­di­gungs­frist von einem Monat vor­ge­se­hen werden. Rege­lun­gen dazu sollen im AVRAG erfolgen.
►Betriebs­ver­ein­ba­run­gen: Die Liste der frei­wil­li­gen Betriebs­ver­ein­ba­run­gen (§97 ArbVG) soll im Punkt „Ein­füh­rung und Regelung von Home­of­fice“ erweitert werden.
►Alle Arbeits­zeit- und Arbeits­ru­he­be­stim­mun­gen haben weiterhin Gül­tig­keit. Für Schäden, die Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge oder Haustiere zu bereit­ge­stell­ten Arbeits­mit­teln ver­ur­sa­chen, sollen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer haften.
►Arbeit­neh­me­rIn­nen­schutz­be­stim­mun­gen gelten weiterhin auch im Home-Office. Das Arbeits­in­spek­to­rat soll kein Betre­tungs­recht für private Wohnungen erhalten. Eine ent­spre­chen­de Unter­wei­sung durch den Arbeit­ge­ber zur Arbeits­platz­ge­stal­tung wird ver­pflich­tend werden.
►Die Corona-Regelung zur Unfall­ver­si­che­rung soll über­nom­men werden. Aus­ge­nom­men davon soll die Befrie­di­gung lebens­not­wen­di­ger Bedürf­nis­se und dies­be­züg­li­cher Wege sein (§175 Abs 2 Z 7 ASVG).
►Arbeits­mit­tel werden grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber bereit­ge­stellt. Arbeit­neh­mer­ei­ge­ne Arbeits­mit­tel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
►Bereit­stel­lun­gen für digitale Arbeits­mit­tel sollen keinen Sachbezug dar­stel­len. Der Ersatz von Mehr­kos­ten soll für 100 Tage á 3,- steu­er­frei möglich sein. Dafür wird ein ent­spre­chen­der Nachweis des Home-Office nötig sein (vgl. Taggeldregelung).
►Zusätz­lich wird für beleg­mä­ßig nach­ge­wie­se­ne ergo­no­mi­sche Ein­rich­tun­gen für den Home-Office-Arbeits­platz Wer­bungs­kos­ten bis zu 300,- im Rahmen der Ver­an­la­gung ein­ge­räumt. Diese Regelung soll bereits für 2020 in Geltung treten.
►Die steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen werden vorerst bis 2023 befristet.

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