Home-Office-Regelung
►Freiwilligkeit: Home-Office soll jedenfalls auf gegenseitiger freiwilliger Basis erfolgen. Es wird eine Schriftform bedungen und eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen werden. Regelungen dazu sollen im AVRAG erfolgen.
►Betriebsvereinbarungen: Die Liste der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§97 ArbVG) soll im Punkt „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert werden.
►Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben weiterhin Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften.
►ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gelten weiterhin auch im Home-Office. Das Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung wird verpflichtend werden.
►Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll übernommen werden. Ausgenommen davon soll die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege sein (§175 Abs 2 Z 7 ASVG).
►Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
►Bereitstellungen für digitale Arbeitsmittel sollen keinen Sachbezug darstellen. Der Ersatz von Mehrkosten soll für 100 Tage á 3,- steuerfrei möglich sein. Dafür wird ein entsprechender Nachweis des Home-Office nötig sein (vgl. Taggeldregelung).
►Zusätzlich wird für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300,- im Rahmen der Veranlagung eingeräumt. Diese Regelung soll bereits für 2020 in Geltung treten.
►Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werden vorerst bis 2023 befristet.