Homeoffice und (digitale) Arbeitsmittel

► Erfor­der­li­che digitale Arbeits­mit­tel, die durch die Arbeitgeberin/den Arbeit­ge­ber zur Verfügung gestellt werden, lösen keine Abga­ben­pflicht aus und sind somit nicht als Sachbezug zu werten.
► Wenn keine digitalen Arbeits­mit­tel zur Verfügung gestellt werden und die Arbeitnehmerin/der Arbeit­neh­mer verwendet eigene, so muss eine ange­mes­se­ne (Pauschal-) Abgeltung geleistet werden. Die tat­säch­li­che Höhe ist im Ein­zel­fall festzulegen.
► Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar eines Home­of­fice-Arbeits­plat­zes (ins­be­son­de­re Schreib­tisch, Drehstuhl, Beleuch­tung) bis zu EUR 300 pro Jahr können ab 2021 im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung geltend gemacht werden. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeit­neh­mer min­des­tens 26 Tage im Jahr im Home­of­fice arbeitet. Wurde bei­spiels­wei­se 2020 schon Mobiliar ange­schafft, so können max. EUR 150 berück­sich­tigt werden und der Höchst­be­trag 2021 reduziert sich um den bereits geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal  EUR 300 für ergo­no­mi­sches Mobiliar geltend gemacht werden können.
► Ausgaben für digitale Arbeits­mit­tel zur Ver­wen­dung eines in der Wohnung ein­ge­rich­te­ten Arbeits­plat­zes sind um ein allfällig erhal­te­nes Home­of­fice Pauschale und Differenz-Wer­bungs­kos­ten zu kürzen. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (Anschaf­fungs­kos­ten unter EUR 800) können im Jahr der Anschaf­fung sofort als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.
► Die steu­er­li­chen Rege­lun­gen gelten vorerst bis 31.12.2023

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