Homeoffice und (digitale) Arbeitsmittel
► Erforderliche digitale Arbeitsmittel, die durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, lösen keine Abgabenpflicht aus und sind somit nicht als Sachbezug zu werten.
► Wenn keine digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verwendet eigene, so muss eine angemessene (Pauschal-) Abgeltung geleistet werden. Die tatsächliche Höhe ist im Einzelfall festzulegen.
► Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines Homeoffice-Arbeitsplatzes (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300 pro Jahr können ab 2021 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Wurde beispielsweise 2020 schon Mobiliar angeschafft, so können max. EUR 150 berücksichtigt werden und der Höchstbetrag 2021 reduziert sich um den bereits geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal EUR 300 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.
► Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein allfällig erhaltenes Homeoffice Pauschale und Differenz-Werbungskosten zu kürzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten unter EUR 800) können im Jahr der Anschaffung sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.
► Die steuerlichen Regelungen gelten vorerst bis 31.12.2023