Investitionsfreibetrag ab 2023
► Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungskosten, höchstens von € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr.
► Für Anschaffungen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15%.
► Für pauschalierte Gewinne steht der IFB nicht zu.
► Die Nutzungsdauer der Anschaffung muss mindestens 4 Jahre betragen.
Für nachfolgende Wirtschaftsgüter darf der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
► WG, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag herangezogen wurde
► WG, für die ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist
► GWG’s
► gebrauchte WG’s
► bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (die nicht den Bereichen der Digitalisierung oder Ökologisierung zuzurechnen sind)
► Scheiden die herangezogenen Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus, ist der Investitionsfreibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen (Ausnahme: höherer Gewalt oder behördlicher Eingriff).