Investitionsfreibetrag ab 2023

► Der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag beträgt 10% der Anschaf­fungs­kos­ten, höchstens von € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr.
► Für Anschaf­fun­gen, die dem Bereich Öko­lo­gi­sie­rung zuzu­ord­nen sind, beträgt der IFB 15%.
► Für pau­scha­lier­te Gewinne steht der IFB nicht zu.
► Die Nut­zungs­dau­er der Anschaf­fung muss min­des­tens 4 Jahre betragen.
Für nach­fol­gen­de Wirt­schafts­gü­ter darf der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag nicht geltend gemacht werden:
► WG, für die bereits der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinn­frei­be­trag her­an­ge­zo­gen wurde
► WG, für die aus­drück­lich eine Son­der­form der AfA vor­ge­se­hen ist
► GWG’s
► gebrauch­te WG’s
► bestimmte unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter (die nicht den Bereichen der Digi­ta­li­sie­rung oder Öko­lo­gi­sie­rung zuzu­rech­nen sind)

► Scheiden die her­an­ge­zo­ge­nen Wirt­schafts­gü­ter vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus, ist der Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag in diesem Jahr gewin­n­er­hö­hend auf­zu­lö­sen (Ausnahme: höherer Gewalt oder behörd­li­cher Eingriff).

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