Kein bzw. eingeschränkter Zuverdienst zum Arbeitslosengeld ab 2026
Ausnahmen gibt es z.B. für Personen, die bereits seit mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit geringfügig beschäftigt waren, für Langzeitarbeitslose, oder für arbeitslose Personen nach langem Krankenstand.
Für Personen, die schon im Jahr 2025 geringfügig neben dem Bezug von Arbeitslosengeld gearbeitet haben und nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen, gilt eine Übergangsfrist von einem Monat, um die geringfügige Beschäftigung zu beenden.
Sollten Sie Arbeitslosengeld beziehen empfehlen wir Ihnen, vor Aufnahme bzw. Weiterausübung einer geringfügigen Beschäftigung unbedingt Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim AMS aufzunehmen. Weiters können Sie sich auch gerne an uns wenden.