Kleinunternehmerpauschalierung — Klarstellung im Abgabenänderungsgesetz 2023

► Seit der Ver­an­la­gung 2020 können Klein­un­ter­neh­mer ihren Gewinn im Rahmen der EAR pauschal ermitteln.
► Diese pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben betragen, je nach Art des Unter­neh­mens, entweder 20% oder 45% der Betriebseinnahmen.
► Grund­sätz­lich gilt die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze der Umsatzsteuer.
► War jedoch die umsatz­steu­er­li­che Befreiung nicht anwendbar, weil es andere unechte Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen gab, konnte die ein­kom­men­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung auch nicht ange­wen­det werden (zB. Ärzte, Versicherungsvertreter).
► Mit dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2023 wurde nun eine gesetz­li­che Ver­bes­se­rung vorgenommen.
► Es wurde gesetz­lich klar­ge­stellt, dass die ein­kom­men­steu­er­li­che Pau­scha­lie­rung trotzdem anwendbar ist, wenn bei Aus­blen­den der spe­zi­el­le­ren unechten Umsatz­steu­er­be­frei­ung die Vor­aus­set­zun­gen für die Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung vorliegt.

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