Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Teil 2
1. Warenverkehr zwischen Unternehmen
Eine EU-Warenlieferung ist für den Kleinunternehmer keine ig Lieferung. Sie wird wie eine Inlandslieferung behandelt (keine UID, keine ZM)
Importe von Waren aus der EU unter der Erwerbsschwelle von € 11.000 bedeuten, dass Sie wie ein Privater behandelt werden. Der ausländische Unternehmer verrechnet österreichische Umsatzsteuer — jedoch kein Vorsteuerabzug.
Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle oder Verzicht darauf gilt folgendes:
Nettorechnung des Lieferanten, UID, Sie müssen einen ig Erwerb melden und die USt (Erwerbsteuer) ans Finanzamt zahlen, da Sie als Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
2. Warenverkehr an Private (Versandhandel)
Seit 1.7.2021 gelten neue Regeln — Umsätze werden grundsätzlich ab dem ersten Euro im Bestimmungsland steuerpflichtig (Achtung Ausnahmen!).
Wenn die Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel in der gesamten EU € 10.000 nicht überschreiten so sind die Umsätze in Österreich steuerbar. Sie stellen als Kleinunternehmer eine Nettorechnung. Die Umsätze werden in die 35.000 € Grenze eingerechnet.
Wird die Grenze von € 10.000 überschritten, müssen die Umsätze im Bestimmungsland mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert werden. Abwicklung über Finanzonline mittels EU-OSS.
3. Dienstleistungsverkehr
Erbringt ein Kleinunternehmer eine Dienstleistung ist zunächst der Leistungsort zu ermitteln. Liegt dieser im Ausland, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den ausländischen Leistungsempfänger. Keine Registrierung im Ausland nötig, jedoch ZM. Dafür ist eine UID-Nummer zu beantragen.
Erhält der Kleinunternehmer eine Dienstleistung von einem Unternehmer aus dem EU-Ausland, geht die Steuerschuld in Österreich auf ihn über. Er hat die Steuerschuld zu melden und zu entrichten, ein Vorsteuerabzug dafür steht nicht zu.