Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Teil 2

1. Waren­ver­kehr zwischen Unternehmen
Eine EU-Waren­lie­fe­rung ist für den Klein­un­ter­neh­mer keine ig Lieferung. Sie wird wie eine Inlands­lie­fe­rung behandelt (keine UID, keine ZM)
Importe von Waren aus der EU unter der Erwerbs­schwel­le von € 11.000 bedeuten, dass Sie wie ein Privater behandelt werden. Der aus­län­di­sche Unter­neh­mer ver­rech­net öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er — jedoch kein Vorsteuerabzug.
Bei Über­schrei­ten der Erwerbs­schwel­le oder Verzicht darauf gilt folgendes:
Net­to­rech­nung des Lie­fe­ran­ten, UID, Sie müssen einen ig Erwerb melden und die USt (Erwerb­steu­er) ans Finanzamt zahlen, da Sie als Klein­un­ter­neh­mer nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind.

2. Waren­ver­kehr an Private (Ver­sand­han­del)
Seit 1.7.2021 gelten neue Regeln — Umsätze werden grund­sätz­lich ab dem ersten Euro im Bestim­mungs­land steu­er­pflich­tig (Achtung Ausnahmen!).
Wenn die Umsätze aus dem inner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­sand­han­del in der gesamten EU € 10.000 nicht über­schrei­ten so sind die Umsätze in Öster­reich steuerbar. Sie stellen als Klein­un­ter­neh­mer eine Net­to­rech­nung. Die Umsätze werden in die 35.000 € Grenze eingerechnet.
Wird die Grenze von € 10.000 über­schrit­ten, müssen die Umsätze im Bestim­mungs­land mit dem jewei­li­gen Steu­er­satz ver­steu­ert werden. Abwick­lung über Finan­zon­line mittels EU-OSS.

3. Dienst­leis­tungs­ver­kehr
Erbringt ein Klein­un­ter­neh­mer eine Dienst­leis­tung ist zunächst der Leis­tungs­ort zu ermitteln. Liegt dieser im Ausland, so kommt es zum Übergang der Steu­er­schuld auf den aus­län­di­schen Leis­tungs­emp­fän­ger. Keine Regis­trie­rung im Ausland nötig, jedoch ZM. Dafür ist eine UID-Nummer zu beantragen.
Erhält der Klein­un­ter­neh­mer eine Dienst­leis­tung von einem Unter­neh­mer aus dem EU-Ausland, geht die Steu­er­schuld in Öster­reich auf ihn über. Er hat die Steu­er­schuld zu melden und zu ent­rich­ten, ein Vor­steu­er­ab­zug dafür steht nicht zu.

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