Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Teil 1

► Klein­un­ter­neh­mer erzielen Umsätze, die unecht von der Umsatz­steu­er befreit sind. Dadurch dürfen sie auch die Vorsteuer, die in Rechnung gestellt wird, nicht abziehen.
►  Klein­un­ter­neh­mer sind Unter­neh­mer, die ihr Unter­neh­men im Inland betreiben und deren Jah­res­um­satz € 35.000 netto nicht über­schrei­tet. Das bedeutet bei generell 20 %igen Umsätzen einen maximalen Jah­res­um­satz von € 42.000. Im Falle von 10 %igen Umsätzen liegt die Grenze bei € 38.500. (Tole­ranz­gren­ze: ein­ma­li­ges Über­schrei­ten dieser Grenze um max. 15 % innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich).
►  Werden mehrere unter­neh­me­ri­sche Tätig­kei­ten ausgeübt, so sind die Umsätze zusam­men­zu­rech­nen. Aller­dings werden nicht alle Umsätze in diese Grenze einbezogen.
Dies sind beispielsweise
►  Umsätze aus Hilfsgeschäften
►  Einfuhren und inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerbe und
►  Umsätze, bei denen die Steu­er­schuld auf den Klein­un­ter­neh­mer übergeht.
►  Seit 1.1.2017 werden auch zahl­rei­che steu­er­be­frei­te Umsätze nicht mehr mit­ge­zählt zB Umsätze von Bau­spar­kas­sen und Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern, Personen, die diverse Gesund­heits­be­ru­fe ausüben wie zB Ärzte oder auch Heil­mas­seu­re, Umsätze von Zahn­tech­ni­kern und andere.

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