Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) Teil 1
► Kleinunternehmer erzielen Umsätze, die unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dadurch dürfen sie auch die Vorsteuer, die in Rechnung gestellt wird, nicht abziehen.
► Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und deren Jahresumsatz € 35.000 netto nicht überschreitet. Das bedeutet bei generell 20 %igen Umsätzen einen maximalen Jahresumsatz von € 42.000. Im Falle von 10 %igen Umsätzen liegt die Grenze bei € 38.500. (Toleranzgrenze: einmaliges Überschreiten dieser Grenze um max. 15 % innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich).
► Werden mehrere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt, so sind die Umsätze zusammenzurechnen. Allerdings werden nicht alle Umsätze in diese Grenze einbezogen.
Dies sind beispielsweise
► Umsätze aus Hilfsgeschäften
► Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe und
► Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergeht.
► Seit 1.1.2017 werden auch zahlreiche steuerbefreite Umsätze nicht mehr mitgezählt zB Umsätze von Bausparkassen und Versicherungsvertretern, Personen, die diverse Gesundheitsberufe ausüben wie zB Ärzte oder auch Heilmasseure, Umsätze von Zahntechnikern und andere.