Neue Kündigungsfristen ab 01.10.2021 für Arbeiter

► Der Arbeit­ge­ber kann ein Arbeits­ver­hält­nis eines Arbeiters ab 01.10.2021 unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von sechs Wochen lösen. Diese Frist erhöht sich schritt­wei­se je länger das Dienst­ver­hält­nis dauert.
► Es ist möglich, den Kün­di­gungs­ter­min zum 15. oder Monats­letz­ten eines Monats zu ver­ein­ba­ren, sofern der anzu­wen­den­de Kol­lek­tiv­ver­trag dies nicht untersagt. Wird dies nicht ver­ein­bart, ist nur die Kündigung zum Quar­tals­en­de möglich.

► Arbeiter können ihr Dienst­ver­hält­nis ab 01.10.2021 mit einer Kün­di­gungs­frist von grund­sätz­lich einem Monat zum jeweils Monats­letz­ten lösen. Eine für den Arbeit­neh­mer güns­ti­ge­re Regelung (z. B. laut Kol­lek­tiv­ver­trag) ist zulässig.
► Die Kün­di­gungs­frist kann durch Ein­zel­ver­ein­ba­rung auf bis zu sechs Monate ver­län­gert werden. Die für den Arbeit­ge­ber geltende Kün­di­gungs­frist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

► Durch einen Kol­lek­tiv­ver­trag können für Branchen, in denen Sai­son­be­trie­be über­wie­gen (z. B. Bau­ge­wer­be) sowohl bei Kün­di­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber als auch durch den Arbeit­neh­mer abwei­chen­de (kürzere) Kün­di­gungs­fris­ten und ‑termine fest­ge­legt werden.

► Nähere Infor­ma­ti­on finden Sie unter:
https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/beendigung-arbeitsverhaeltnis/kuendigung/kuendigungsfristen-und-termine.html

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