Neue Kündigungsfristen ab 01.10.2021 für Arbeiter
► Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen lösen. Diese Frist erhöht sich schrittweise je länger das Dienstverhältnis dauert.
► Es ist möglich, den Kündigungstermin zum 15. oder Monatsletzten eines Monats zu vereinbaren, sofern der anzuwendende Kollektivvertrag dies nicht untersagt. Wird dies nicht vereinbart, ist nur die Kündigung zum Quartalsende möglich.
► Arbeiter können ihr Dienstverhältnis ab 01.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
► Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.
► Durch einen Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z. B. Baugewerbe) sowohl bei Kündigungen durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer abweichende (kürzere) Kündigungsfristen und ‑termine festgelegt werden.
► Nähere Information finden Sie unter:
https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/beendigung-arbeitsverhaeltnis/kuendigung/kuendigungsfristen-und-termine.html