Neuer Antrag “Covid19-Sonderfreistellung für werdende Mütter”
Ausgenommen sind werdende Mütter, die mit Arbeiten beschäftigt werden können, bei denen kein physischer Körperkontakt erforderlich ist oder die Arbeiten im Homeoffice erledigen können.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes.
Die Dienstgeber haben für den Freistellungszeitraum Anspruch auf Ersatz des Entgeltes sowie der abzuführenden Steuern und Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.