Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 können nun Selbständige 50% der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern diese:
► nicht übertragbar und
► sowohl betrieblich als auch privat nutzbar sind.
Für Arbeitnehmer ist weder die Zurverfügungstellung einer Netzkarte noch die Übernahme der Kosten ein steuerbarer Bezug aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Pendlerpauschale wird klargestellt, dass grundsätzlich die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird bzw. ein Kostenanteil übernommen wird. Die Zuzahlung des Arbeitgebers muss abgezogen werden.