Allerdings gilt diese Regelung nur
► für den Dienstnehmeranteil (10,25 %). Die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten
► für die laufenden Bezüge. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher zu bezahlen
► bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024: € 1.036,88).
► Für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten.
► Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu.
► Diese Begünstigungen sind vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet.