Pension und Erwerbstätigkeit

Aller­dings gilt diese Regelung nur
► für den Dienst­neh­mer­an­teil (10,25 %). Die Pen­si­ons­bei­trä­ge des Dienst­ge­bers sind davon nicht betroffen und daher ungekürzt zu entrichten
► für die laufenden Bezüge. Beiträge für Son­der­zah­lun­gen sind wie bisher zu bezahlen
► bis zu einer monat­li­chen Bei­trags­grund­la­ge der doppelten Gering­fü­gig­keits­gren­ze (im Jahr 2024: € 1.036,88).
► Für einen darüber liegenden Bei­trags­grund­la­gen­teil sind die Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ganz normal zu entrichten.
► Werden mehrere Erwerbs­tä­tig­kei­ten ausgeübt, steht der monat­li­che Maxi­mal­be­trag nur einmal zu.

► Diese Begüns­ti­gun­gen sind vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet.

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