Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer in Österreich – Bin ich betroffen?

​Im Regelfall ist die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig. Es gibt jedoch bestimmte Umstände, unter denen Sie verpflichtet sind, eine Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) beim Finanzamt einzureichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie:​

🔸 Gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse im selben Jahr hatten (auch nur zeitweise).​

🔸 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie etwa bei Grenzgänger:innen oder ausländischen Pensionen, und diese mehr als 730 Euro im Kalenderjahr betragen. ​

🔸 Steuerfreie Bezüge (z B. Krankengeld, AMS-Bezug) erhalten haben.​

🔸 Das Pendlerpauschale oder den Pendlereuro zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß in der Personalverrechnung berücksichtigt bekommen haben. ​

🔸 Den Familienbonus Plus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß in der Personalverrechnung berücksichtigt bekommen haben. ​

🔸 Den Freibetragsbescheid Ihrem Dienstgeber vorgelegt haben.​

🔸 Während des Jahres zu Unrecht Absetzbeträge berücksichtigt wurden (beispielsweise der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag).

🔸 Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr erhalten haben. ​

Achtung: Die Frist für die Abgabe der Pflichtveranlagung endet in der Regel am 30. April des Folgejahres bei Einreichung in Papierform bzw. am 30. Juni bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline.

Sind Sie unsicher, ob Sie betroffen sind? Wir prüfen das gerne für Sie und übernehmen auf Wunsch die gesamte Arbeitnehmerveranlagung.

#steuerberatung #arbeitnehmerveranlagung #steuern

Zum Seitenanfang