► Bei Verkauf von überschüssigem Strom an ein Energieversorgungsunternehmen werden umsatzsteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
► Sollte die Anlage eine Leistung unter 25 kWp haben und weniger als 12.500 kW eingespeist werden, kommt der Freibetrag zum Tragen.
► Dieser Freibetrag steht mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehren Personen betrieben wird (zB. Rechnung lautet auf ein Ehepaar 25.000 kW).
► Darüber hinaus ist eine Gewinnermittlung nach §4(3) zu erstellen.
► Ob eine Photovoltaikanlage zum steuerlichen Betriebsvermögen zählt, hängt davon ab, ob mehr oder weniger als 50% des produzierten Stroms verkauft wird.
► Da es sich hierbei um eine wirklich komplexe Materie handelt, empfiehlt es sich, sich bereits im Vorfeld steuerlich beraten zu lassen.