Photovoltaikanlagen im Privatbereich

► Bei Verkauf von über­schüs­si­gem Strom an ein Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men werden umsatz­steu­er­li­che Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb erzielt.
► Sollte die Anlage eine Leistung unter 25 kWp haben und weniger als 12.500 kW ein­ge­speist werden, kommt der Frei­be­trag zum Tragen.
► Dieser Frei­be­trag steht mehrmals zu, wenn eine Anlage von mehren Personen betrieben wird (zB. Rechnung lautet auf ein Ehepaar 25.000 kW).
► Darüber hinaus ist eine Gewinn­ermitt­lung nach §4(3) zu erstellen.
► Ob eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zum steu­er­li­chen Betriebs­ver­mö­gen zählt, hängt davon ab, ob mehr oder weniger als 50% des pro­du­zier­ten Stroms verkauft wird.
► Da es sich hierbei um eine wirklich komplexe Materie handelt, empfiehlt es sich, sich bereits im Vorfeld steu­er­lich beraten zu lassen.

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