► Die diesbezügliche Verordnung wird angesichts sinkender Infektionszahlen und der zugleich steigenden Impfquote nicht verlängert.
► Allerdings wurde eine bis Ende des Jahres gültige Verordnungsermächtigung geschaffen, durch die der Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister bei Bedarf rasch eine neue Risikogruppenverordnung erlassen kann.
► Sollte dieser Fall eintreten muss für die Ausstellung eines neuerlichen Attests der individuelle Impfstatus der Betroffenen geprüft werden.