Sponsor-Zahlungen als Betriebsausgabe

► Wichtig ist die Unter­schei­dung zwischen nicht abzugs­fä­hi­gen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen und abzugs­fä­hi­gem Sponsoring.
► Unter Spon­so­ring versteht man die Förderung von Ein­zel­per­so­nen, einer Per­so­nen­grup­pe, Orga­ni­sa­tio­nen oder Ver­an­stal­tun­gen in Form von Geld‑, Sach- und Dienst­leis­tun­gen mit dem Ziel, auf das eigene Unter­neh­men, meistens im Zusam­men­hang mit einem medi­en­wirk­sa­men Ereignis, auf­merk­sam zu machen.
► Unter nicht abzugs­fä­hi­gen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen versteht man jene Auf­wen­dun­gen, die zwar durch den Beruf des Steu­er­pflich­ti­gen bedingt sind, aber auch sein gesell­schaft­li­ches Ansehen fördern (reprä­sen­tie­ren).
► Deshalb ist es wichtig auf einen ein­deu­ti­gen Wer­be­zweck und nahezu aus­schließ­lich auf wirt­schaft­li­cher Grundlage beru­hen­den Zweck bei Spon­so­ring zu achten, damit diese Ausgabe als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden kann (Wer­be­ta­fel, Plakate).

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