Steuerliche Erleichterungen bei Katastrophenschäden

Für die Gel­tend­ma­chung von Kata­stro­phen­schä­den sind Scha­dens­pro­to­kol­le und Rech­nun­gen erfor­der­lich. Alle erhal­te­nen Beträge (Ent­schä­di­gun­gen, Spenden etc.) kürzen die Aufwendungen.

Absetz­bar­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belastung im privaten Bereich:
► Repa­ra­tur­kos­ten an Gegen­stän­den, die der üblichen Lebens­füh­rung dienen (z.B. Elek­tro­nik oder Haushaltsgeräte)
► Ersatz­be­schaf­fun­gen Kosten für voll­stän­dig zerstörte Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de mit begrenz­tem Neuwert  (z.B. PKW auf € 40.000,00)
► Besei­ti­gungs­kos­ten wie Auf­räum­ar­bei­ten und Trock­nungs­ge­rä­te, die zur Scha­dens­be­sei­ti­gung genutzt werden im Haupt- oder Zweitwohnsitz

Absetz­bar­keit als Betriebsausgabe:
► Repa­ra­tur­kos­ten sind als Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen absetzbar
► Ersatz­be­schaf­fun­gen für diese Kosten gibt es keine Beschränkungen
► Besei­ti­gungs­kos­ten wie Auf­räum­ar­bei­ten und Trock­nungs­ge­rä­te können als sonstiger Aufwand voll­stän­dig steu­er­li­che abgesetzt werden
► Beschleu­nig­te oder degres­si­ve Abschrei­bung kann für ersetzte oder sanierte Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de angewandt werden. Gfb u. IFB können erneut beantragt werden
► Zah­lungs­er­leich­te­run­gen und Frist­ver­län­ge­run­gen können beantragt werden, sollten steu­er­li­che Fristen oder Zahlungen nicht ein­ge­hal­ten werden können
► Zahlungen aus dem Kata­stro­phen­fonds, gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen oder frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen sind steu­er­frei.  Diese kürzen jedoch die Kosten der Ersatzbeschaffungen.

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