Tätigkeiten bei Vereinsfesten

► Erhalten die helfenden Personen einen Ent­schä­di­gung (Geld­be­trag, Trinkgeld etc) für ihre Leistung, sind sie bei der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se als Dienst­neh­mer anzumelden.
► Zudem ist Steu­er­pflicht gegeben.
► Erfolgt jedoch keine Ent­schä­di­gung der Hel­fe­rin­nen und Helfer, wird vermutet, dass es sich um einen Gefäl­lig­keits­dienst oder Freund­schafts­dienst handelt, sofern es sich um eine kurz­fris­ti­ge und frei­wil­li­ge Tätigkeit handelt.
► Hier ist keine Anmeldung bei der ÖGK notwendig, weiters ist keine Steu­er­pflicht gegeben.
► Nähere Infor­ma­tio­nen entnehmen Sie bitte dem gemein­sa­men Merkblatt der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se und des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.728193&version=1575548866

 

 

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