► Erhalten die helfenden Personen einen Entschädigung (Geldbetrag, Trinkgeld etc) für ihre Leistung, sind sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Dienstnehmer anzumelden.
► Zudem ist Steuerpflicht gegeben.
► Erfolgt jedoch keine Entschädigung der Helferinnen und Helfer, wird vermutet, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst oder Freundschaftsdienst handelt, sofern es sich um eine kurzfristige und freiwillige Tätigkeit handelt.
► Hier ist keine Anmeldung bei der ÖGK notwendig, weiters ist keine Steuerpflicht gegeben.
► Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem gemeinsamen Merkblatt der Österreichischen Gesundheitskasse und des Bundesministeriums für Finanzen: