Tätigkeiten bei Vereinsfesten

► Wird der helfenden Person (egal ob Ver­eins­mit­glied oder Angehörige/r eines Ver­eins­mit­glie­des) eine Ent­schä­di­gung (Pauschale, stun­den­wei­se gebüh­ren­der Geld­be­trag, Trinkgeld, Sachbezug) gewährt, ist diese jeden­falls bei der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kas­se (ÖGK) zur Pflicht­ver­si­che­rung als Dienstnehmer/in anzumelden.
► Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit kon­su­miert werden, sind nicht als Sach­be­zü­ge zu verstehen.
► Zudem ist in diesem Fall Steu­er­pflicht gegeben.
► Trink­gel­der gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Ver­eins­kas­se fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegen­leis­tung verbleiben.

► Erhält die helfende Person (meist Ver­eins­mit­glie­der) tat­säch­lich keine Ent­loh­nung (auch Trinkgeld geht direkt in die Ver­eins­kas­se) für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freund­schafts- oder Gefäl­lig­keits­diens­tes erbracht wird.
► Für solche Tätig­kei­ten, die ohne Ver­pflich­tung zur Arbeits­leis­tung, in einem zeitlich sehr beschränk­ten Rahmen und tat­säch­lich unent­gelt­lich erbracht werden, ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich.
► Zudem ist keine Steu­er­pflicht gegeben.

Hinweis: Stehen Personen bereits in einem Dienst­ver­hält­nis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Ver­eins­fest, wenn es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt, auch ohne zusätz­li­che Ent­gelt­zah­lung und Bei­trags­leis­tung erfolgen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Tätigkeit frei­wil­lig, nicht während der Arbeits­zeit und unent­gelt­lich erfolgt.

► Wenn gewerb­li­che Gas­tro­no­mie­be­trie­be bei Ver­eins­fes­ten ein­ge­bun­den sind:
► Werden Helfer/innen für den Verein tätig, ist bei frei­wil­li­gen und unent­gelt­li­chen Tätig­kei­ten nicht von einem Dienst­ver­hält­nis auszugehen.

► Werden die Helfer/innen für den Gas­tro­no­mie­be­trieb tätig, ist grund­sätz­lich von einem Dienst­ver­hält­nis aus­zu­ge­hen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer/innen vom Gas­tro­no­mie­be­trieb bei der ÖGK anzu­mel­den, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienst­ver­hält­nis stehen.

Tipp: Um die Kurz­fris­tig­keit und Unent­gelt­lich­keit auch für Kon­troll­zwe­cke zu doku­men­tie­ren, sollte dies mit einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung erfolgen. Das Fehlen einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung führt aller­dings nicht auto­ma­tisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

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