Tätigkeiten bei Vereinsfesten
► Wird der helfenden Person (egal ob Vereinsmitglied oder Angehörige/r eines Vereinsmitgliedes) eine Entschädigung (Pauschale, stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, Sachbezug) gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer/in anzumelden.
► Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.
► Zudem ist in diesem Fall Steuerpflicht gegeben.
► Trinkgelder gelten dann nicht als Entgelt, wenn sie direkt in die Vereinskasse fließen und nicht der Helferin bzw. dem Helfer als Gegenleistung verbleiben.
► Erhält die helfende Person (meist Vereinsmitglieder) tatsächlich keine Entlohnung (auch Trinkgeld geht direkt in die Vereinskasse) für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird.
► Für solche Tätigkeiten, die ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden, ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich.
► Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
► Hinweis: Stehen Personen bereits in einem Dienstverhältnis zum Verein, kann eine Tätigkeit bei einem Vereinsfest, wenn es sich nicht um die gleiche Tätigkeit handelt, auch ohne zusätzliche Entgeltzahlung und Beitragsleistung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit freiwillig, nicht während der Arbeitszeit und unentgeltlich erfolgt.
► Wenn gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden sind:
► Werden Helfer/innen für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.
► Werden die Helfer/innen für den Gastronomiebetrieb tätig, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer/innen vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.
► Tipp: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.