Telearbeitsgesetz: Aus Homeoffice wird Telearbeit
Als Örtlichkeiten für die Telearbeit kommen neben der eigenen Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz) und der Wohnung naher Angehöriger, auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces (angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer gewählte Orte (zum Beispiel Internetcafés) in Betracht. Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist schriftlich zu vereinbaren, bei bestehenden Homeoffice-Vereinbarungen sind neue Örtlichkeiten der Telearbeit ebenfalls ergänzend zu vereinbaren.