Teuerungsprämie

► Arbeitgeber:innen können in den Kalen­der­jah­ren 2022+2023 bis zu € 2.000.- pro Arbeitnehmer:in (auch gering­fü­gig Beschäf­tig­ten) als zusätz­li­che abga­ben­freie Zahlung gewähren.
► Prämien oder Bonus­zah­lun­gen, die aufgrund von Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen gezahlt werden, fallen nicht unter diese Befreiung.
► Aus abga­ben­recht­li­cher Sicht ist es nicht notwendig, dass diese Zahlung an alle oder bestimm­ten Gruppen von Arbeitnehmer:innen geleistet werden, jedoch könnte eine will­kür­li­che Auswahl arbeits­recht­li­che Fragen aufwerfen.

► Weitere € 1.000.- können abga­ben­frei an die Arbeit:nehmerinnen aus­be­zahlt werden, wenn dies aufgrund einer lohn­ge­stal­ten­den Vor­schrift (Kol­lek­tiv­ver­trag, Betriebs­ver­ein­ba­rung, inner­be­trieb­li­che Gewährung an alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen) erfolgt.

► Zu beachten ist, dass bei Aus­zah­lung einer Teue­rungs­prä­mie und einer Gewinn­be­tei­li­gung der Gesamt­be­trag mit € 3.000.- für die Steu­er­frei­heit gedeckelt ist.

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