Umsatzsteuer bei Mahngebühren

► Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes steuerbar ist, ist ein Leis­tungs­aus­tausch erforderlich.
► Mahn­ge­büh­ren, die ein Unter­neh­mer ver­ein­bart, unter­lie­gen als echter Scha­den­er­satz nicht der Umsatzsteuer.
► Auch mögliche Erstat­tun­gen der Kosten eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens, sind nicht Teil des Entgeltes für eine steu­er­ba­re Leistung und ebenfalls ein echter, nicht steu­er­ba­rer Schadenersatzes.
► Anders ist das bei Unter­neh­men, die sich gewerbs­mä­ßig mit der Ein­trei­bung von For­de­run­gen beschäftigen.
► Hier stellen soge­nann­te “Mahn­ge­büh­ren” steu­er­ba­re Entgelte für Ihre Inkas­so­tä­tig­keit dar und unter­lie­gen der Umsatzsteuer.

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