► Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerbar ist, ist ein Leistungsaustausch erforderlich.
► Mahngebühren, die ein Unternehmer vereinbart, unterliegen als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer.
► Auch mögliche Erstattungen der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens, sind nicht Teil des Entgeltes für eine steuerbare Leistung und ebenfalls ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatzes.
► Anders ist das bei Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen.
► Hier stellen sogenannte “Mahngebühren” steuerbare Entgelte für Ihre Inkassotätigkeit dar und unterliegen der Umsatzsteuer.