Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums bei Vermietungen
Gemäß Liebhabereiverordnung liegt Liebhaberei dann vor, wenn die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt.
Beobachtungszeitraum “Kleine Vermietung” (Vermietung Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, einzelne Apartments):
► 25 Jahre (bisher 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
► 28 Jahre (bisher 23 Jahre) ab den erstmaligen Aufwendungen
Beobachtungszeitraum “Große Vermietung” (mehrere Eigentumswohnungen, ganze Zinshäuser):
► 30 Jahre (bisher 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
► 33 Jahre (bisher 28 Jahre) ab den erstmaligen Aufwendungen
Die Änderungen sind für Vermietungen anzuwenden, deren Betrachtungszeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.
Werden keine Überschüsse erziehlt, besteht Liebhaberei und die Verluste dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen, noch in die Folgejahre vorgetragen werden.
Die Beurteilung ob möglicherweise Liebhaberei besteht, ist bereits vor Beginn einer Vermietungstätigkeit durch eine Prognoserechnung notwendig.
► Neu ist, dass bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses auch ein Veräußerungsgewinn mit einbezogen werden darf.