Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums bei Vermietungen

Gemäß Lieb­ha­be­rei­ver­ord­nung liegt Lieb­ha­be­rei dann vor, wenn die Tätigkeit in einem abseh­ba­ren Zeitraum keinen Gesamt­über­schuss erwarten lässt.
Beob­ach­tungs­zeit­raum “Kleine Ver­mie­tung” (Ver­mie­tung Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, Eigen­tums­woh­nun­gen, einzelne Apartments):
► 25 Jahre (bisher 20 Jahre) ab Beginn der ent­gelt­li­chen Überlassung
► 28 Jahre (bisher 23 Jahre) ab den erst­ma­li­gen Aufwendungen

Beob­ach­tungs­zeit­raum “Große Ver­mie­tung” (mehrere Eigen­tums­woh­nun­gen, ganze Zinshäuser):
► 30 Jahre (bisher 25 Jahre) ab Beginn der ent­gelt­li­chen Überlassung
► 33 Jahre (bisher 28 Jahre) ab den erst­ma­li­gen Aufwendungen

Die Ände­run­gen sind für Ver­mie­tun­gen anzu­wen­den, deren Betrach­tungs­zeit­raum nach dem 31.12.2023 beginnt.
Werden keine Über­schüs­se erziehlt, besteht Lieb­ha­be­rei und die Verluste dürfen weder mit anderen Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen, noch in die Fol­ge­jah­re vor­ge­tra­gen werden.
Die Beur­tei­lung ob mög­li­cher­wei­se Lieb­ha­be­rei besteht, ist bereits vor Beginn einer Ver­mie­tungs­tä­tig­keit durch eine Pro­gno­se­rech­nung notwendig.

► Neu ist, dass bei der Ermitt­lung des Gesamt­über­schus­ses auch ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn mit ein­be­zo­gen werden darf.

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