Verzinsung von Umsatzsteuergutschriften bzw. ‑nachzahlungen
§ 205 c BAO sieht vor, dass Gutschriften
► ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw.
► aufgrund einer Abgabenfestsetzung (Überschuss wurde geltend gemacht) ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides,
► Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung bis zur Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides
verzinst werden.
Nachforderungen werden wie folgt verzinst:
► Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung verspätet eingereicht, dann wird die Vorauszahlung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw.
► im Falle einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.
► Nachforderungen aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung sind ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.
► Diese Regelung ist erstmalig ab der Veranlagung 2022 anzuwenden, dh Verzinsung für Nachforderungen 2022 ab 01.10.2023.
Die Umsatzsteuerzinsen betragen aktuell 2,63% (2% über dem Basiszinssatz), Zinsen unter 50 EUR werden nicht festgesetzt.