Verzinsung von Umsatzsteuergutschriften bzw. ‑nachzahlungen

§ 205 c BAO sieht vor, dass Gutschriften
► ab dem 91. Tag nach Einlangen der Vor­anmel­dung bis zur Ver­bu­chung des Über­schus­ses auf dem Abga­ben­kon­to bzw.
► aufgrund einer Abga­ben­fest­set­zung (Über­schuss wurde geltend gemacht) ab dem 91. Tag nach Einlangen der Vor­anmel­dung bis zur Bekannt­ga­be des Bescheides,
► Gut­schrif­ten aufgrund einer Abga­ben­fest­set­zung infolge der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Erklärung bis zur Bekannt­ga­be des Umsatzsteuerbescheides
verzinst werden.
Nach­for­de­run­gen werden wie folgt verzinst:
► Wird eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung verspätet ein­ge­reicht, dann wird die Vor­aus­zah­lung ab dem 91. Tag nach Fäl­lig­keit bis zum Einlangen der Vor­anmel­dung bzw.
► im Falle einer Abga­ben­fest­set­zung ab dem 91. Tag nach Fäl­lig­keit bis zur Bekannt­ga­be des Beschei­des verzinst.
► Nach­for­de­run­gen aufgrund der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung sind ab dem 1. Oktober des Fol­ge­jah­res bis zur Bekannt­ga­be des Beschei­des zu verzinsen.
► Diese Regelung ist erstmalig ab der Ver­an­la­gung 2022 anzu­wen­den, dh Ver­zin­sung für Nach­for­de­run­gen 2022 ab 01.10.2023.

Die Umsatz­steu­er­zin­sen betragen aktuell 2,63% (2% über dem Basis­zins­satz), Zinsen unter 50 EUR werden nicht festgesetzt.

Zum Seitenanfang